Darf ich in meinem Wald entnehmen, was ich will?
Nein. Was entnommen werden darf, ist genau geregelt. Dabei spricht die gesetzgebende Instanz erst einmal von hiebsunreifen Beständen. Dazu zählen gleichaltrige Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten unter 60 Jahren. Bei einem ungleichaltrigen Bestand gilt sein Durchschnittsalter und das Alter der Mehrzahl der Stämme. Sind diese jünger als 60 Jahre, ist der Bestand hiebsunreif.
In diesen Beständen dürfen Kahlhiebe und Entnahmen nicht über das pflegliche Ausmaß hinaus stattfinden. Das pflegliche Ausmaß sind Einzelstammentnahmen bei denen mehr als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben. Bei Pflegeeingriffen kann mehr entnommen werden, wenn der Bestand jünger als 30 Jahre ist oder wenn zu erwarten ist, dass eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder erreicht ist.
Wenn eine Forststraße errichtet werden soll oder auf Waldboden eine Christbaumzucht angelegt wird, darf man ebenfalls mehr fällen. Eine weitere Ausnahme für dieses Verbot gilt für erforderliche Aufhiebe oder Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung.
Gesetz Schutz hiebsunreifer Bestände ansehen
Auf Antrag kann man Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen lassen. Auch diese sind klar geregelt.